Öffentliche Auftraggeber sind regelmäßig verpflichtet, Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen auszuschreiben. Ausschreibungen unterliegen den Regularien des Vergaberechts, dabei sind je nach Auftragswert verschiedene Vorschriften UVgO, VOB/A Abschnitt 1 für nationale Ausschreibungen und GWB, VgV, KonzVgV, VOB/A Abschnitte 2 und 3 für europaweite Ausschreibungen einzuhalten.
In Deutschland ist die gewerkeweise bzw. losweise Ausschreibung von Einzelleistungen die Regel. Die Ausschreibung ganzheitlicher Lösungen ÖPP, Totalübernehmervergabe, Gesamtvergabe, Partnerschaftsmodell ist zulässig, wenn die ganzheitliche Beschaffung wirtschaftliche oder technische Vorteile gegenüber einer losweisen Ausschreibung erwarten lässt. Bei einer solchen ganzheitlichen Ausschreibung sucht ein öffentlicher Auftraggeber potenzielle Anbieter (Bauunternehmen, Architekten, Finanzierungsinstitute, Gebäudemanagementdienstleister), die auf der Grundlage einer funktionalen Beschreibung der geforderten Leistungen ein umfassendes Gesamtangebot für Planungs-, Bau- und Finanzierungsleistungen abgeben. Auch Leistungen in der Nutzungsphase (Wartung oder andere Gebäudemanagementleistungen) können mit ausgeschrieben werden. Der Nachweis für die wirtschaftlichen Gründe einer ganzheitlichen Beschaffung sollte im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgen.
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