Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge VgV regelt neben dem GWB die öffentlichen Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte und gilt für Liefer- und Dienstleistungen sowie seit 2016 auch für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Für die Vergabe von Bauleistungen sind gemäß § 2 VgV nur Abschnitt 1 und in Abschnitt 2 der Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden. Für Konzessionen, Vergaben in der Trinkwasserversorgung, Energieversorgung (Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung) und im Bereich des Verkehrs (so genannte Sektoren) sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gelten gesonderte Vorschriften s. KonzVgV, SektVO und VSVgV.
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