Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Abs.1 GWB. Sie gilt für alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge in diesem Bereich; für Bauaufträge gelten ausgewählte Paragrafen der VSVgV sowie Abschnitt 3 der VOB/A.