Glossar

Interessensbekundung nach § 38 Abs. 4 VgV bzw. § 12 EU Abs. 2 VOB/A

Bei einem nicht offenen oder Verhandlungsverfahren werden die Marktteilnehmer mittels Vorinformation mit Aufruf zum Wettbewerb zunächst aufgefordert, ihr Interesse an einem zu vergebenden Auftrag formlos zu bekunden. Erst nachdem der öffentliche Auftraggeber die interessierten Unternehmen aufgefordert hat, ihr Interesse zu bestätigen (Aufforderung zur Interessenbestätigung) beginnt der Teilnahmewettbewerb. Eine nochmalige Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs erfolgt nicht.

Nur subzentrale öffentliche Auftraggeber dürfen sich gemäß § 38 Abs. 4 VgV bzw. § 12 EU Abs. 2 VOB/A entscheiden, ob sie im nicht offenen oder Verhandlungsverfahren eine Bekanntmachung zum Teilnahmewettbewerb oder eine Vorinformation mit Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen.

Eine Aufforderung zur Interessenbekundung mittels Vorinformation ist nicht zu verwechseln mit einem Interessenbekundungsverfahren nach § 7 BHO (siehe dort).

 
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