Der Teilnahmewettbewerb kann einer Beschränkten Ausschreibung, einer Verhandlungsvergabe, einem Verhandlungsverfahren oder dem Wettbewerblichen Dialog vorgeschaltet werden. Nach bestimmten festgelegten und in der Vergabebekanntmachung bekannt zu machenden Auswahlkriterien wählt der öffentliche Auftraggeber unter den Bewerbern die Marktteilnehmer aus, die er für am besten geeignet hält, ein wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten und dieses im Auftragsfall auch vertragsgerecht umzusetzen. Im Falle einer Vorinformation mit Aufforderung zum Wettbewerb beginnt der Teilnahmewettbewerb ohne nochmalige Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung (s. Interessenbekundung nach § 38 VgV bzw. § 12 EU VOB/A).
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