Glossar

Interessenbekundungsverfahren nach § 7 BHO

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist in geeigneten Fällen „privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren)“.

Ein Interessenbekundungsverfahren ist ein formloses Verfahren, bei dem sich ein öffentlicher Auftraggeber einen Überblick verschaffen kann, ob für die vorgesehene Leistung überhaupt Interessenten am Markt vorhanden sind und welche Vorstellungen es bei Marktteilnehmern zur Leistungserbringung gibt.

Im Ergebnis eines solchen Interessenbekundungsverfahrens kann sich der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er ein Vergabeverfahren vorbereitet und durchführt oder ob er wegen mangelnden Marktinteresses die Leistung neu definieren oder selbst übernehmen muss.

 
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