Glossar

EU-Schwellenwerte

Wenn bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils von der EU festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so unterliegt diese Vergabe dem EU-weiten Vergaberecht (s. § 106 GWB ).

Die unterschiedlichen Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sowie für Konzessionen, aber auch für die Sektorenbereiche und für zentrale Regierungsbehörden werden in den Durchführungsverordnungen zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergaberichtlinie), der Richtlinie 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie) geregelt. Seit 1.1.2018 gelten folgende Schwellenwerte (ohne USt):

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 144.000 Euro (bisher 135.000 Euro)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 Euro (bisher 209.000 Euro)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 Euro (bisher 418.000 Euro)
  • für Bauaufträge: 5.548.000 Euro (bisher 5.225.000 Euro)
  • für Konzessionsvergaben (Bau und Dienstleistungskonzessionen): 5.548.000 Euro (bisher 5.225.000 Euro).
 
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