Siehe dazu Konzession. Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen oberhalb des Schwellenwertes gilt seit Februar 2016 die KonzVgV. Dienstleistungskonzessionen unterhalb des Schwellenwertes unterliegen nicht dem Vergaberecht, die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sind aber vom Konzessionsgeber zu beachten.
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