Glossar

Öffentlich-Öffentliche Zusammenarbeit (ÖÖP)

Die Erfahrungen öffentlicher Auftraggeber mit ÖPP führten in den vergangenen Jahren dazu, dass ganzheitliche Beschaffungsansätze auch in der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, z.B. Kommunen Verwendung finden. Dabei sind Öffentlich-öffentliche Kooperationen nicht grundsätzlich vom Vergaberecht ausgenommen. Für die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit regelt § 108 GWB Ausnahmetatbestände siehe dazu In-House-Vergabe. Gemäß § 1 UVgO gelten die Ausnahmen nach § 108 GWB auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes.

 
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