Die In-house-Vergabe (Vergabe im eigenen Haus) dient der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern bzw. deren Tochterunternehmen. § 108 GWB regelt die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Vergaberecht im Rahmen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit ( ÖÖP ).