Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlich geprägter Vertrag über den Austausch gegenseitiger Leistungen. Dabei verpflichtet sich der Werkunternehmer, ein bestelltes Werk (z. B. eine Bauleistung) zu errichten. Vom Besteller erhält er dafür als Gegenleistung einen Werklohn (Vergütung). Ein Werkvertrag kann die Herstellung eines materiellen Gutes als auch eines immateriellen Gutes (z.B. Software) regeln. Werkverträge werden in Deutschland nach §§ 631 ff BGB geregelt. Im Gegensatz zum Dienst- oder Kaufvertrag schuldet der Werkvertrag einen bestimmten Erfolg und nicht lediglich eine Tätigkeit. Für Werkverträge zur Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks gelten außerdem die Regelungen 650a ff BGB zum Bauvertrag.
© 2021 VBD Beratungsgesellschaft für Behörden mbH
Revaler Straße 29, 10245 Berlin, 030.28 52 98-0
030.28 52 98-27, brlnvbd-brtngd