Verzicht auf das Recht der Einrede gegenüber einem Vertragspartner oder einem Dritten, bei einem ÖPP-Vorfinanzierungsmodell ist es die Regel, dass der öffentliche Auftraggeber nach Abnahme des Vertragsobjektes gegenüber der refinanzierenden Bank auf Einreden und Einwendungen, z.B. wegen Schlechtleistung des ÖPP-Partners verzichtet. Damit erhält die refinanzierende Bank eine Sicherheit, die sie in die Lage versetzt, die Endfinanzierung zu kommunalkreditähnlichen Konditionen zu vereinbaren.
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