Miete bezeichnet das Entgelt für die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs an einer Sache. Neben der herkömmlichen Miete nach BGB §§ 535 ff. wird auch die Ratenzahlung in Leasing- oder Mietkaufverträgen oft als Miete bezeichnet. Der tatsächliche Inhalt des Begriffs Miete wird durch das jeweilige Vertragswerk bestimmt.
Gemäß § 107 GWB gilt das Vergaberecht nicht für die Miete von Grundstücken oder Gebäuden. Wenn aber der öffentliche Auftraggeber das anzumietende Gebäude aufgrund seiner Erfordernisse und Vorgaben errichten und ausstatten lässt (was bei Leasing- oder Mietkaufverträgen meist der Fall ist) und der Vermieter keine oder nur noch geringe Gestaltungsmöglichkeiten für sein zu errichtendes Mietobjekt hat, handelt es sich gemäß § 103 GWB um einen Bauauftrag, der ausschreibungspflichtig ist.
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