Die Grunddienstbarkeit bezeichnet die Belastung eines Grundstücks zu Gunsten eines Dritten (z. B. der Gemeinde), wonach dieser das Grundstück mit bestimmten Rechten benutzen darf (z. B. Wohnrecht, Leitungsrecht, Wegerecht, Weiderecht) oder wonach bestimmte Handlungen auf dem Grundstück nicht vorgenommen werden dürfen (z. B. Baubeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen). Die Eintragung erfolgt in Abt. II des Grundbuches (siehe dazu auch Grundbuch ) des zu belastenden Grundstücks.
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