ÖPP-Beschleunigungsgesetz beschlossen

15.07.2005

Die neue Gesetzgebung verbessert Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften

Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 08.07.2005 kann das ÖPP-Beschleunigungsgesetz mit Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Zuvor hatte der Bundestag am 30.06.2005 das Gesetz verabschiedet. Grundlage des Gesetzentwurfs waren Eckpunktepapiere, die von der Projektarbeitsgruppe „ÖPP-Beschleunigungsgesetz“ der SPD-Bundestagsfraktion erarbeitet wurden. In dieser Arbeitsgruppe hatte neben Vertretern von Fachministerien, der Bau- und Kreditwirtschaft und weiteren Experten auch Hartmut Fischer von der VBD Beratungsgesellschaft für Behörden mitgearbeitet.

Mit dem Gesetz werden neue Rahmenbedingungen geschaffen, die die Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften in Deutschland zukünftig erleichtern sollen. Änderungen ergeben sich unter anderem im Vergaberecht, Haushaltsrecht, Steuerrecht und Investmentrecht.

Klarstellungen hinsichtlich der Vergabeordnungen

Durch Änderung des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird festgelegt, dass „ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen auch Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind“, als Dienstleistungsauftrag nach VOL auszuschreiben ist. Damit wird die Rechtsauffassung in das Gesetz übernommen, wonach die Entscheidung zwischen VOB und VOL anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes des Vertrages entschieden werden muss. Gleichzeitig entfällt zukünftig die Eigenleistungserfordernis des Auftragnehmers, was bislang insbesondere die Vergabe von ÖPP-Verträgen nach VOB erschwerte. Gesetzlich geregelt wird ebenfalls, dass bei der Weitervergabe von Bauleistungen nur die VOB/B zugrunde zu legen ist und eine bestimmte Rechtsform für eine Bietergemeinschaft nur für den Fall der Auftragsvergabe verlangt werden kann.

Einführung des wettbewerblichen Dialogs

Zukünftig wird die Möglichkeit eingeräumt, „zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber“ (§ 101 GWB) den wettbewerblichen Dialog als neues Vergabeverfahren zu nutzen. Dabei handelt es sich um ein formalisiertes, zweistufiges Verfahren. Zugelassen wird der wettbewerbliche Dialog, wenn staatliche Auftraggeber „objektiv nicht in der Lage sind, 1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse erfüllt werden können oder 2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben“ (§ 6a VgV Abs. 1).

Klarstellung hinsichtlich der „Projektantenproblematik“

In der Vergabeverordnung wird geregelt, dass der Auftraggeber sicherzustellen hat, „dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird“ (§4 Abs. 5 VgV), der den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder anderweitig unterstützt hat. Der Gesetzgeber orientiert sich damit an der Rechtsprechung auf europäischer Ebene (EuGH C.21/03 und C-34/03).

Änderungen der Bundeshaushaltsordnung

In § 7 Bundeshaushaltsordnung ist festgelegt, dass für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorzunehmen sind und in geeigneten Fällen geprüft werden soll, inwieweit die privaten Anbieter staatliche Aufgaben ebenso gut oder besser erfüllen können. Explizit festgehalten wurde nun, dass zukünftig „auch die mit den Maßnahmen verbundenen Risikoverteilungen zu berücksichtigen“ sind. Zudem wird die Veräußerung von Immobilien zur langfristigen Eigennutzung zugelassen, wenn sich die Aufgaben des Bundes so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen lassen.

Änderungen des Grunderwerbsteuer- und des Grundsteuergesetzes

Für den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Hand im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft entfallen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer zukünftig, wenn das Grundstück langfristig durch den öffentlichen Auftraggeber genutzt wird und die Rückübertragung am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. Damit wird die steuerliche Diskriminierung von ÖPP-Modellen gegenüber der konventionellen Beschaffung beseitigt.

Beteiligung von Immobilienfonds an ÖPP-Finanzierungen möglich

Durch die Änderung des § 67 des Investmentgesetzes, können zukünftig Immobilienfonds bis 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Nießbrauchrechte an Grundstücken erwerben, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Die Beschränkung auf Eigentum oder Erbbaurechte wird aufgehoben. Auf diese Weise sollen neue Kapitalquellen für Öffentlich Private Partnerschaften erschlossen werden.

Änderung für die Finanzierung von Straßen

Weitere umfassende Änderungen betreffen das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz mit dem Ziel, auch auf Landesebene den Bau von privatfinanzierten öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

 
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