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Begriffe aus dem Bereich Public Private Partnership (PPP) und alternativer Projektfinanzierung werden hier erklärt.

 
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EU-Schwellenwerte

Mit dem Erreichen der Auftragswerte, die in den jeweiligen EU-Richtlinien festgesetzt und in §2 der Vergabeverordnung (VgV) wiedergegeben sind, beginnt der Geltungsbereich der besonderen Bestimmungen des EU-Vergaberechts. Abzustellen ist stets auf den vor Beginn des Vergabeverfahrens zu schätzenden Netto-Gesamtauftrags-wert einschließlich Losen und Optionen. Wichtige aktuelle Schwellenwerte sind:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich): 400.000 Euro,
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1): 130.000 Euro,
  • für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro, für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,
  • für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,
  • für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,
  • für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
  • für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nr. 2 oder 3: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose

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